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§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
(1)
Name:
Siedlervereinigung Nürnberg – Schniegling e. V.
(2)
Sitz:
90427 Nürnberg, jeweilige Wohnung des 1. Vorsitzenden
(3)
Die Vereinigung ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg
unter Nr.: 504 eingetragen.
§ 2
(1)
Die Vereinigung ist Mitglied des Bayrischen Siedlerbundes, Verband
für Familienheime, Bezirk Mittelfranken e.V. und über diesen im Landesverband e.V.
(2)
Deren Satzungen sind zu beachten, soweit in dieser Satzung nichts
Gegenteiliges festgelegt ist.
§ 3
Zweck und Verwirklichung
Die Vereinigung ist der organisatorische Zusammenschluss von Siedlern, Eigenheimbesitzern
im Bereich der Kriegsopfersiedlung, interessierter Angrenzer und Bewerber um ein
Familienheim.
Die Vereinigung hat folgende Aufgaben:
(1)
Hebung des Gemeinschaftssinnes und des Gedankens der Selbsthilfe, Pflege guter Nachbarschaft
und Leistung von Nachbarschaftshilfe.
(2) Die Erziehung
der Jugend im Sinne des Gemeinschaftsgedankens und der Naturverbundenheit zu unterstützen.
(3) Fachliche
Beratung der Mitglieder bei Anlage und Pflege der Gärten im Sinne einer ökologischen
Landschaftspflege unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes, in Zusammenarbeit
mit dem Bezirks- und Landesverband.
(4) Vermittlung
von Rechtsberatung in Haus- und Grundstücksangelegenheiten in Zusammenarbeit mit
dem Bezirksverband.
(5) Vermittlung
und Wahrung der Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherung der Mitglieder. Den
Versicherungsschutz für ehrenamtlich tätige Mitglieder über den Bezirksverband sicherzustellen.
(6) Versorgung
der Mitglieder mit der monatlich erscheinenden Fachzeitschrift über den Landesverband.
(7) Beschaffung
und Unterhalt von Gemeinschaftsgeräten.
(8) Durchführung
kultureller und geselliger Veranstaltungen.
§ 4
Die Vereinigung ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut und parteipolitisch und
religiös neutral.
§ 5
Mitgliedschaft:
A) Erwerb:
(1) Die Mitgliedschaft
kann jede der unter §3 genannten Personen erwerben.
(2) Dazu ist
ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich, über den der Vorstand entscheidet.
Im Ablehnungsfall ist binnen 4 Wochen nach Zustellung des Ablehnungsbeschlusses
Einspruch zulässig, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
B)
Ende der Mitgliedschaft:
(1) Die Mitgliedschaft
erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss, oder Auflösung der Vereinigung. Die durch
Tod erloschene Mitgliedschaft kann von dem Hinterbliebenen, der Eigentümer des Familienheimes
wird, fortgesetzt werden.
(2) Der Austritt
kann unter Einhaltung einer viermonatigen Frist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen
und ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
(3) Der Ausschluss
eines Mitgliedes kann durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn das Mitglied
seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt, oder mit seinem Beitrag
mehr als 3 Monate im Rückstand ist.
(4)
Gegen den Ausschluss, der mit der schriftlichen Zustellung wirksam wird, ist binnen
4 Wochen nach der Zustellung des Ausschlussbeschlusses Einspruch zulässig, über
den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
(5) Mit dem
Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses verliert der Ausgeschlossene
alle Rechte eines Mitgliedes.
(6) Den ausgeschiedenen
Mitgliedern stehen Ansprüche an das Vereinsvermögen nicht zu.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder:
(1)
Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Beschlüssen und Wahlen
der Mitgliederversammlung teilzunehmen und die Einrichtungen der Vereinigung in
Anspruch zu nehmen.
(2)
Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung
jeweils festgesetzten Jahresbeitrag bargeldlos und fristgerecht zu entrichten. Der
Jahresbeitrag wird jeweils am 01. April eines Jahres fällig und abgebucht.
(3)
Die Mitglieder haben die allgemeinen Interessen der Vereinigung
und den Gemeinschaftsgedanken nach Kräften zu fördern.
(4)
Die Entscheidung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
sind für alle Mitglieder bindend.
§ 7
Organe der Vereinigung sind:
(1)
Die Mitgliederversammlung
(2)
Der Vorstand
§ 8
Die Mitgliederversammlung:
A)
Zuständigkeitsbereich
der Mitgliederversammlung:
(1)
Feststellung und Veränderung der Satzung
(2)
Die Bestellung und Abberufung des Vorstandes, sowie der zwei
Revisoren und eines Ersatzrevisors.
(3)
Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes, des Kassenberichtes,
sowie die Entlastung von Kassier und Vorstand.
(4)
Entscheidung über Einsprüche gegen Ablehnung von Aufnahmeanträgen
und gegen Ausschlussbeschlüsse.
(5)
Die Auflösung der Vereinigung.
(6)
Alle Angelegenheiten, in denen der Vorstand die Entscheidung
der Mitgliederversammlung anruft.
(7)
Die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bezirksverbandstag.
B)
Einberufung,
Anträge und Stimmrecht:
(1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einmal
im Jahr innerhalb 3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einzuberufen.
(2)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand
bei Bedarf einberufen, oder werden dies 1/3 der Mitglieder schriftlich fordern.
(3)
Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat mit
zweiwöchiger, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einwöchiger Frist
unter Bezeichnung der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.
(4)
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen 7 Tage vor Abhaltung
der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden, bei außerordentlichen
Versammlungen genügt eine Viertagesfrist. Nicht rechtzeitig eingegangene Anträge
können nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erkannt wird.
(5)
Anträge auf Satzungsänderungen und Anträge zur Auflösung der
Vereinigung können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebraucht werden.
(6)
Die Rechte der Mitgliederversammlung werden durch Beschlussfassung
der anwesenden Mitglieder ausgeübt. Das Stimmrecht kann auf volljährige, im Familienheim
wohnende Familienangehörige, oder auf eine mit dem Mitglied in eheähnlicher Gemeinschaft
lebende Person übertragen werden.
(7)
Wählbar sind nur Mitglieder. In Ausnahmefällen kann die Mitgliederversammlung
die Wählbarkeit auf einen volljährigen, im Familienheim wohnenden Familienangehörigen,
oder auf eine mit dem Mitglied in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Person übertragen.
C)
Beschlussfassung
und Wahlen:
(1)
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, abgesehen von
den in der Satzung genannten Ausnahmenmit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(2)
Satzungsänderungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden
Mitglieder.
(3)
Die Auflösung der Vereinigung kann nur durch zwei, mit 30-tägiger
Zwischenfrist zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen und jeweils ¾
Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Es müssen jedoch jeweils
2/3 aller Mitglieder bei der Abstimmung anwesend sein.
(4)
Die Abstimmung erfolgt bei Wahlen in der Regel mittels Stimmzettel.
Als gewählt gilt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei
Stimmengleichheit entscheidet ein zweiter Wahlgang.
(5)
In allen anderen Angelegenheiten erfolgt die Abstimmung nach
dem Ermessen des Vorstandes, sofern von den Mitgliedern kein bestimmter Abstimmungsmodus
beantragt und beschlossen wird.
(6)
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder
bindend.
§ 9
Der Vorstand:
(1)
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden,
dem Kassier, dem Schriftführer und drei Beisitzern. Diese werden alle 4 Jahre von
der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2)
Vorzeitige Abberufung des Vorstandes, bzw. einzelner Vorstandsmitglieder
erfolgt ebenfalls durch die Mitgliederversammlung. Scheidet ein Vorstandsmitglied
innerhalb der Wahlperiode aus, so ist dessen Stelle vom Vorstand bis zur nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen. Falls erforderlich,
kann auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, um eine
Nachwahl durchzuführen.
(3)
Der Vorstand bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
(4)
Die Siedlervereinigung Nürnberg – Schniegling e. V. wird im Sinne
des § 26 BGB vom 1. Und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(5)
Im Innenverhältnis ist aber der 2. Vorsitzende zur Vertretung
des Vereins nur dann berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
(6)
Der Vorstand hat die ihm obliegenden Rechte und Pflichten gewissenhaft
zu erfüllen und die Beschränkungen einzuhalten, die durch Gesetz, Satzung, oder
Beschlüsse der Mitgliederversammlung festgelegt sind. Bei der Führung der Geschäfte
ist er verpflichtet, die Anordnungen der Aufsichtsbehörde zu beachten und die sich
aus der Mitgliedschaft der Vereinigung im Bayerischen Siedlerbund ergebenden Rechte
und Pflichten wahrzunehmen.
(7)
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(8)
Mindestens vierteljährlich, sonst bei Bedarf ist eine Sitzung
einzuberufen. Die Einberufung hat von dem Vorsitzenden unter Bezeichnung der Tagesordnung
nach Möglichkeit mit achttägiger Frist zu erfolgen.
(9)
Über alle Vorgänge bei Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen
sind Niederschriften anzufertigen und vom Protokollführer, sowie vom Vorsitzenden
zu unterzeichnen.
(10)
Der Vorstand ist nicht berechtigt, die Vereinsmitglieder über
das Vereinsvermögen hinaus zu belasten. Bei einer Belastung, die 15% der Brandversicherungssumme
der Gebäude des Vereins übersteigt, ist vorher die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
herbeizuführen, wobei eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig ist.
(11)
Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Verdienstausfall
und Barauslagen sind zu erstatten. Paulschalentschädigungen legt die Mitgliederversammlung
fest.
§ 10
Rechenschaftsbericht:
Am Ende
des Geschäftsjahres – zur ordentlichen Mitgliederversammlung – hat der
Vorstand
einen Rechenschaftsbericht und einen Kassenbericht zu erstellen und der
Mitgliederversammlung
vorzulegen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11
Revision:
(1)
Die Kassen- und Buchführung ist jährlich mindestens einmal von
zwei durch die Versammlung gewählte Revisoren zu überprüfen. Eine unangemeldete
Prüfung kann erfolgen. Den Revisoren ist jede Auskunft zu erteilen und alle Kassen-
und Buchungsunterlagen sind ihnen zur Verfügung zu stellen.
(2)
Über die vorgenommene Überprüfung ist von den Revisoren eine
Niederschrift anzufertigen, die bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
bekanntzugeben ist. Die Revisoren geben in ihrem Prüfungsbericht der Versammlung
auch Empfehlungen, ob Vorstand und Kassier zu entlasten sind.
(3) Die Revisoren
können nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein. Sie können aber bei Bedarf zu
Vorstandssitzungen als Berater eingeladen werden, haben aber kein Stimmrecht.
§ 12
Auflösung des Vereins:
(1)
Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen
den Mitgliedern zu gleichen Teilen zu.
(2)
Vor Aufteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder, sind die
Mitgliedsdarlehen, die dem Erwerb des Vereinsgrundstückes dienten, zurückzubezahlen.
Diese Darlehen sind – nur in diesem Fall – entgegen dem Wortlaut der Schuldscheine
mit 5% zu verzinsen, falls das Grundstück zu einem höheren als dem Kaufpreis veräußert
wird. Die Zinsen sind mit der Hauptsache fällig. Sie dürfen jedoch den Mehrerlös
für das Grundstück abzüglich evtl. anfallender Steuern nicht übersteigen.
(3)
Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass der Verein seinen
Haus- und Grundbesitz veräußert, selbst aber fortbestanden bleibt. |
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| Letzte Aktualisierung ( Mittwoch, 8. Februar 2012 ) |
Satzung 
